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   OLG Karlsruhe, 08.09.1982 - 16 WF 155/82   

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OLG Karlsruhe, 08.09.1982 - 16 WF 155/82 (https://dejure.org/1982,15031)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.1982 - 16 WF 155/82 (https://dejure.org/1982,15031)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. September 1982 - 16 WF 155/82 (https://dejure.org/1982,15031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 1221
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 17.07.1981 - 4 UF 76/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.1982 - 16 WF 155/82
    In diesem Sinne aber hat sich die in Rechtsprechung und Schrifttum wohl herrschende Meinung ausgesprochen (OLG Hamm FamRZ 1980, 708; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 410, 411; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 620f Anm. 2; Baumbach/Albers, ZPO 40. Aufl. § 620f Anm. 2).

    Indessen stellt diese Meinung (vgl. vor allem OLG Frankfurt FamRZ 1982, 410, 411) zu einseitig auf die Schutzwirkung ab, welche die einstweilige Anordnung für den Unterhaltsgläubiger entfaltet; sie berücksichtigt nicht hinreichend das Verhältnis, in dem die einstweilige Anordnung als summarisches vorläufiges Verfahren zu dem mit weitergehenden Kautelen versehenen ordentlichen Klageverfahren steht.

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Teilweise wird vertreten, daß vorläufig vollstreckbare Urteile schlechthin wirksam sind (so OLG Hamm 6. Familiensenat FamRZ 1984, 718; 11. Familiensenat 1999, 29, 30), teilweise, daß das nur dann der Fall ist, wenn sie uneingeschränkt, d.h. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind und die Vollstreckung auch nicht nach § 711 ZPO abgewendet werden darf (vgl. Oberlandesgerichte Hamm 2. Familiensenat FamRZ 1980, 708; Frankfurt FamRZ 1982, 410; Hamburg FamRZ 1984, 719 und 1996, 745; differenzierend Oberlandesgerichte Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; Düsseldorf FamRZ 1996, 745, 746; Baumbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 620 f Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl. § 620 f ZPO Rdn. 7; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. I Rdn. 1011 jeweils m.w.N. zum Meinungsstand), teilweise, daß Unterhaltsurteile erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam sind (so insbes. MünchKomm ZPO/Klauser § 620 f Rdn. 17; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 620 f Rdn. 2 a; FamK/Rolland/Roth § 620 f Rdn. 22-24; Zöller/Philippi ZPO 21. Aufl. § 620 f Rdn. 22).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2003 - 2 UF 102/03

    Unterhaltsrecht: Zeitpunkt des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung

    Der Senat (Beschluss vom 01.08.2002 - 2 UF 64/02 - ) hat bisher ebenso wie der 16. Senat (FamRZ 1982, 1221, 1222) die Auffassung vertreten, dass eine einstweilige Anordnung bereits durch ein nur eingeschränkt für vorläufig vollstreckbar erklärtes, nicht rechtskräftiges Urteil außer Kraft tritt, soweit durch dieses weniger Unterhalt als in der einstweiligen Anordnung zuerkannt wird (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 745).
  • OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00

    Einstweilige Unterhaltsanordnung: Außerkrafttreten durch anderweitige Regelung

    c) Nach einer weiteren, vermittelnden Ansicht soll die einstweilige Anordnung durch ein nur bedingt vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft gesetzt werden, soweit es einen geringeren Unterhalt als die einstweilige Anordnung oder keinen Unterhalt zuerkennt; wird dagegen ein gleich hoher oder höherer Unterhalt zugesprochen, wird die Anordnung nur dann wirkungslos, wenn das Urteil uneingeschränkt - ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis - vorläufig vollstreckbar ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; OLG Hamburg FamRZ 1984, 719; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 745; Luthin FamRZ 1996, 1059).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1987 - 16 WF 30/87

    Unterhalt; Scheidung; Vollstreckbarkeit

    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 8. September 1982 (FamRZ 1982, 1221) entschieden hat, tritt eine den Unterhalt betreffende einstweilige Anordnung bereits dann durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft, wenn dieses Urteil keinen Unterhalt zuerkennt.
  • OLG Bremen, 18.07.1988 - 4 WF 60/88
    Eine differenzierende Meinung (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; OLG Hamburg FamRZ 1984, 719; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 608) stellt darauf ab, ob das vorläufig vollstreckbare Urteil weniger oder keinen Unterhalt als die einstweilige Anordnung zuerkennt, oder einen gleich hohen oder höheren Unterhalt zugesprochen hat (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO ## Aufl. § 620f Anm. 2; Philippi in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 620f Anm. 9).
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